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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 17.07.2023)

Allgemeine Hinweise

Die GeAT AG versichert ihren Entleihern, dass ihr durch Verfügung des Landesarbeitsamtes Sachsen-Anhalt-Thüringen vom 16.11.2000 die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 AÜG erteilt worden ist. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Agentur für Arbeit Kiel. Die GeAT AG ist seit 01.07.2003 Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) und wendet die Tarifverträge Zeitarbeit, die mit der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) abgeschlossen worden sind, in der jeweils gültigen Fassung an. Diese Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind untrennbarer Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge der GeAT AG.

1 Angebots- und Vertragsabschluss

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der GeAT AG und dem Entleiher.

1.2 Es bestehen allein vertragliche Beziehungen zwischen der GeAT AG und dem Entleiher durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Entleiher. Die GeAT AG ist Arbeitgeber des überlassenen Arbeitnehmers.

1.3 Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur dann zulässig, wenn zwischen der GeAT AG und dem überlassenen Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Damit verbunden ist ein Verbot der Kettenüberlassung. Art und Umfang der auszuübenden Arbeit sowie die Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitnehmer sind daher mit der GeAT AG zu vereinbaren. Die überlassenen Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, von den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen abzuweichen. Dem Entleiher ist bekannt, dass für die GeAT AG keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Entleiher nicht zurückgereicht wird (§ 12Abs. 1 AÜG). Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen der Arbeitnehmerüberlassung ist die handschriftliche Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages durch beide Vertragsparteien im Original.

1.4 Die GeAT AG ist zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Die GeAT AG wird diese Änderungen nur aus wichtigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung sowie Tarifänderungen oder sonstiger gleichwertiger Gründe.

2 Gleichstellungsgrundsatz und Überlassungshöchstdauer

2.1 Der Entleiher prüft für jeden namentlich benannten zu überlassenden Arbeitnehmer unverzüglich, ob dieser im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG bei ihm oder bei einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Überlassung angestellt war („Drehtürklausel“). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AÜG gegeben, ist der Entleiher verpflichtet, die GeAT AG unverzüglich zu informieren.

2.2 Der Entleiher prüft für jeden namentlich benannten zu überlassenden Arbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 8Abs. 4 Satz 4 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Personaldienstleister an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, so informiert der Entleiher die GeAT AG unverzüglich darüber. Soweit sich aus der dann ermittelten Überlassungsdauer insgesamt die Verpflichtung zur Gleichstellung gemäß § 8 Abs. 4 AÜG ergibt, ist der Entleiher verpflichtet, die GeAT AG unverzüglich zu informieren.

2.3 In den Fällen gemäß 2.1 und 2.2 stellt der Entleiher alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgeltes vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG, in Verbindung mit § 8 AÜG. Der Entleiher verpflichtet sich, im Fall von Equal Pay/Equal Treatment zur wahrheitsgemäßen Auskunft und Dokumentation. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation, erfolgt die Anpassung der Vergütung des überlassenen Arbeitnehmers, in Form eines Equal Pay Differenzausgleichs und zugleich die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.

2.4 Um die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs.1b AÜG sicherzustellen, prüft der Entleiher für jeden namentlich benannten zu überlassenden Arbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG (3 Monate und ein Tag)zuvor von einem anderen Personaldienstleister an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, so informiert der Entleiher die GeAT AG unverzüglich darüber. Ferner informiert der Entleiher die GeAT AG in Textform unverzüglich und vollständig über alle in seinem Unternehmen geltende Regelungen, die eine längere, als eine18-monatige Überlassungshöchstdauer zulassen. Beide Seiten überwachen die Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Hat eine der Parteien berechtigte Zweifel daran, dass die Überlassungshöchstdauer eingehalten wird, ist sie dazu berechtigt, den Einsatz des betreffenden überlassenen Arbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristüberschreitung ergeben.

3 Kundenwunsch und Qualitätsgarantie der GeAT AG

3.1 Die GeAT AG verpflichtet sich, auf besondere Wünsche und Verhältnisse der Entleiher Rücksicht zu nehmen. Sie ist jedoch berechtigt, auch während der Ausführung des Auftrages den überlassenen Arbeitnehmer abzurufen und durch einen anderen zu ersetzen. Die GeAT AG steht dafür ein, dass der überlassene Arbeitnehmer allgemein für die vereinbarte Tätigkeit geeignet, sorgfältig ausgesucht und auf die erforderliche Qualifikation überprüft ist. Die GeAT AG ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der überlassenen Arbeitnehmer auf ihre Richtigkeit hin oder zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.

3.2 Entspricht ein von der GeAT AG überlassener Arbeitnehmer nicht den vertraglichen Anforderungen, kann der Entleiher am ersten Tag des Arbeitseinsatzes eines überlassenen Arbeitnehmers, innerhalb der ersten 4 Stunden verlangen, dass dieser ausgetauscht wird, ohne diese Stunden zu bezahlen. Kommt die GeAT AG diesem Verlangen nicht nach, kann der Entleiher den Vertrag wegen dieses überlassenen Arbeitnehmers fristlos kündigen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen. Soweit ein Austausch nicht verlangt wird, gilt der überlassene Arbeitnehmer als vertragsgemäß.

3.3 Die Einsatzzeiten richten sich nach den Erfordernissen des Entleihers. Die betreffenden Veränderungen werden der GeAT AG mitgeteilt.

4 Arbeits- und Gesundheitsschutz

4.1 Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer einzuhalten.

4.2 Der Entleiher verpflichtet sich zur Einhaltung der Regelungengemäß ArbZG. Für die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, hat der Entleiher vor Arbeitsaufnahme beizubringen. Darüber hinaus informiert der Entleiher die GeAT AG unverzüglich über vorgesehene Maßnahmen.

4.3 Der überlassene Arbeitnehmer wird beim Entleiher organisatorisch eingegliedert. Die Einweisung in die Gefährdung und die Tätigkeit am Arbeitsplatz wird durch einen sachkundigen Mitarbeiter des Entleihers auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und ist schriftlich zu dokumentieren. Er darf und kann alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen. Persönliche Schutzausrüstungen werden von der GeAT AG und/oder dem Entleiher gestellt, soweit dies für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich ist. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. Der Entleiher verpflichtet sich, der GeAT AG einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird den Vertretern der GeAT AG während der Arbeitszeiten, in Absprache mit dem Entleiher, ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Arbeitnehmer eingeräumt. Wenn und soweit durch Arbeitsschutzbestimmungen und insbesondere durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung Arbeitgeber verpflichtet sind, überlassene Arbeitnehmer auf eine Corona-Infektion hin zu testen, testen zu lassen oder einen Test anzubieten, übernimmt der Entleiher diese Verpflichtungen und alle Maßnahmen, die dazu erforderlich sind, einschließlich der Kosten in vollem Umfang für die Dauer der Überlassung.

4.4 Die Tätigkeit des überlassenen Arbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher, unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den überlassenen Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den überlassenen Arbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

5 Reklamationen, Haftung und Pflichten des Entleihers

5.1 Etwaige Reklamationen sind der GeAT AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.2 Der überlassene Arbeitnehmer ist weder Bevollmächtigter noch Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe der GeAT AG. Die Haftung der GeAT AG beschränkt sich daher auf die Sorgfaltspflichten im Rahmen der allgemeinen Eignungsprüfung. Der überlassene Arbeitnehmer ist nicht zum Inkasso bzw. zu rechtsgeschäftlichen Abgaben oder der Entgegennahme von Erklärungen für die GeAT AG berechtigt. Der überlassene Arbeitnehmer untersteht während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages der Weisungsbefugnis und Aufsichtspflicht des Entleihers. Im Hinblick darauf haftet die GeAT AG nicht für Schäden, die der überlassene Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher stellt die GeAT AG von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem überlassenen Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten. Im Übrigen ist die Haftung der GeAT AG sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Insbesondere haftet die GeAT AG nicht für Arbeitsergebnisse des überlassenen Arbeitnehmers oder Schäden, die dieser in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder die dem Entleiher durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit des überlassenen Arbeitnehmers sowie dem Ausfall aus wichtigem Grund (Krankheit, Todesfälle unmittelbarer Angehöriger usw.) entstehen. Die GeAT AG ist in den vorgenannten Fällen auch nicht zur Stellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die GeAT AG darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

5.3 Der Entleiher stellt die GeAT AG von allen Forderungen frei, die der GeAT AG aus folgenden Gründen erwachsen: Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht bzgl. des Mindestlohns; fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit durch den Entleiher; fehlerhafte Zuordnung des Einsatzbetriebs durch den Entleiher; fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen beim Einsatzbetrieb durch den Entleiher; Nennung eines unzutreffenden Vergleichsentgelts; Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts; Nichtbeachtung von Punkt 8 der AGB bzgl. der wöchentlichen Prüfung und Unterzeichnung der Stundennachweise; Verstoß gegen die Streikvereinbarung; Nichtbeachtung der Pflichten aus Punkt 4 der AGB; Weitergabe von Daten an Dritte (Punkt 7 der AGB); Einsatz des überlassenen Arbeitnehmers außerhalb der vereinbarten Tätigkeit.

5.4 Der Entleiher sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das Bauhauptgewerbe gemäß § 1b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der Baubetriebeverordnung hingewiesen. Der Entleiher sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung bzw. des Einsatzes von Fremdpersonal in die Fleischwirtschaft gem. § 6a GSA-Fleisch zu. Sofern ein solcher Einsatz von überlassenen Arbeitnehmern erfolgt, haftet der Entleiher für hierdurch entstehende Schäden und Aufwendungen.

5.5 Sollte der Entleiher seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht gemäß Punkt 2 nicht nachkommen, so stellt er die GeAT AG von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des überlassenen Arbeitnehmers auf Equal Pay oder Equal Treatment und allen sonstigen, sich aus dieser Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Die GeAT AG verpflichtet sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern zur Anwendung einschlägiger Ausschlussfristen.

5.6 Die GeAT AG wird ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht freigestellt, wenn die Arbeit der überlassenen Arbeitnehmer durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die GeAT AG schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Außergewöhnliche Umstände sind, insbesondere aber nicht abschließend, Arbeitskampfmaßnahmen, gleich ob im Unternehmen des Entleihers oder der GeAT AG, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen o. ä.. Darüber hinaus ist die GeAT AG in den genannten Fällen berechtigt, von den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen fristlos zurückzutreten. Ungeachtet der bestehenden Regelungen, ist dem Entleiher bekannt, dass die von der GeAT AG überlassenen Arbeitnehmer nicht tätig werden, wenn der Betrieb des Entleihers bestreikt wird. Der Einsatz ist verboten. Das Einsatzverbot bei einem Streik ergibt sich aus § 11 Abs. 5 AÜG. Unabhängig davon, richtet sich die Haftung des Entleihers gegenüber der GeAT AG nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6 Ausschlussfristen

Sämtliche gegen die GeAT AG und/oder ihre überlassenen Arbeitnehmer gerichteten Ansprüche erlöschen, wenn diese nicht innerhalb von 3 Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

7 Geheimhaltung und Datenschutz

7.1 Der Entleiher verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche von der GeAT AG übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen (Informationen) schriftlich, mündlich oder auf anderem Wege weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden.

7.2 Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekannt gegebener Informationen bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den Entleiher nicht, die Informationen für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.

7.3 Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter und insbesondere der überlassene Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies im Rahmen dieses Auftrages nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nehmen der Entleiher und die GeAT AG nur beim Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen vor. Beide Parteien tragen dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.

7.4 Die GeAT AG und der Entleiher beachten das Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) sowie die Datenschutzgesetze der Länder, soweit räumlich anwendbar, in der jeweils gültigen Fassung. Ferner verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung. Der Entleiher wird darauf hingewiesen, dass die überlassenen Arbeitnehmer im Verhältnis zu ihm gemäß § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG Beschäftigte im Sinne des BDSG sind.

8 Rechnungsstellung, Vergütung und Zahlung

8.1 Die überlassenen Arbeitnehmer sind verpflichtet, mindestens wöchentlich bzw. bei Einsatzende einen Stundennachweis beim Entleiher vorzulegen. Der Entleiher verpflichtet sich als Grundlage der Rechnungslegung, den Stundennachweis wöchentlich, durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten prüfen und unterschreiben zu lassen. Gleiches gilt bei der digitalen Zeiterfassung. Eine abweichende Abrechnungsweise bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

8.2 Für den Fall, dass der GeAT AG Stundennachweise zur Abrechnung nicht wöchentlich vorgelegt werden und dies von dem Entleiher zu vertreten ist, ist die GeAT AG berechtigt, im Streitfall eine tägliche Arbeitszeit des überlassenen Arbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils gültigen Fassung entspricht (§ 3ArbZG). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des überlassenen Arbeitnehmers nachzuweisen.

8.3 Grundlage für die Berechnung ist der vertraglich vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich. Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu berechnen:

Überstunden

ab der vollendeten 40. Wochenstunde: → 25 %
ab der vollendeten 45. Wochenstunde: → 50 %
Sonntagsstunden: → 100 %
Feiertagsstunden: → 150 %
Schichtzuschlag: → 15 %
Nachtarbeit (22:00 – 06:00 Uhr): → 25 %

Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen die GeAT AG zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.

8.4 Sofern die GeAT AG nach Regelungen der für sie jeweils gültigen Tarifverträge, unter Einschluss der Tarifverträge über Branchenzuschläge, zu höheren Zahlungen an die überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet ist, wird die Erhöhung der Überlassungsvergütung um den Faktor, um den die einsatzbezogenen Kosten dadurch steigen, vorgenommen.

8.5 Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch auf eine vom Entleiher angegebenen E-Mailadresse und ist ohne Unterschrift gültig. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Er ist unter Ausschluss jeglicher Abzüge zu begleichen. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§286 bis 288 BGB Anwendung.

8.6 Befindet sich der Entleiher im Zahlungsverzug, ist die GeAT AG berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.

8.7 Wird die gemäß Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte wöchentliche Stundenzahl nicht erreicht, und hat der Entleiher die Fehlzeiten zu vertreten, (z. B. verspäteter Einsatzbeginn, Arbeitsmangel etc.) ist die GeAT AG berechtigt, dem Entleiher die vereinbarten Stunden zu berechnen.

9 Personalvermittlung, Vermittlungshonorar nach vorheriger Überlassung

9.1 Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes oder von ihm beauftragtes Unternehmen (Master Vendors u. dergl.) während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem überlassenen Arbeitnehmer der GeAT AG ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen aus der Überlassung heraus oder binnen 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, mit dem überlassenen Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Entleiher bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

9.2 Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach Herstellung des Kontaktes zu dem von der GeAT AG vorgeschlagenen Bewerber vor abgesprochenem Überlassungsbeginn ein Arbeitsverhältnis eingeht.

9.3 Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem überlassenen Arbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

9.4 Der Entleiher ist verpflichtet der GeAT AG mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall die GeAT AG Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher darlegt, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

9.5 In den Fällen 9.1 und 9.2 hat der Entleiher eine Vermittlungsprovision an die GeAT AG zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei Übernahme vorabgesprochenem Überlassungsbeginn 2 Bruttomonatsgehälter. Nach Beginn der Überlassung (maßgeblich ist die Laufzeit des Überlassungsvertrages) reduziert sich für jeden vollen Überlassungsmonat des überlassenen Arbeitnehmers das Vermittlungshonorar um ein Zwölftel, so dass bei einer Übernahme nach 12 vollen Überlassungsmonaten gar keine Vermittlungsprovision mehr zu zahlen ist. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

9.6 Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Entleiher und dem überlassenen Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Anspruch ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Entleiher und dem überlassenen Arbeitnehmer bzw. dem vermittelten Bewerber fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit. Der Entleiher legt der GeAT AG eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Die Vermittlungsprovision ist gemäß Rechnungslegung fällig und ohne jegliche Abzüge zu begleichen.

9.7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Entleiher den zuvor überlassenen Arbeitnehmer von einem anderen Zeitarbeitsunternehmen entleiht.

9.8 Die direkte Personalvermittlung ohne vorherige oder vorabgesprochene Überlassung sowie die Vermittlung von Auszubildenden ist in einem gesonderten Personalvermittlungsvertrag geregelt.

10 Abtretung, Zurückbehaltung und Aufrechnung

10.1 Der Entleiher ist nicht berechtigt, Rechte aus Überlassungsverträgen der GeAT AG auf Dritte zu übertragen und, soweit ausschließbar, der GeAT AG gegenüber Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

10.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Entleihers ist nur insoweit zulässig, als diese von der GeAT AG schriftlich anerkannt und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

11 Kündigung

Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gemäß 3.2, kann der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von 10 Arbeitstagen gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie in Textform erklärt wird. Die durch die GeAT AG überlassenen Arbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort ist Erfurt.

12.2 Für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand Erfurt.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13 Nebenabreden

Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB so wieder auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Verträge sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden.

14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung der AGB der GeAT AG ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine Regelung, die den Interessen der Vertragsschließenden am ehesten gerecht wird.

Anmerkung:

Unter Wahrung des Personenstandsrechts, wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit und der Textökonomie, die männliche Form für alle Geschlechter (m/w/d) verwandt.

Stand: 17.07.2023

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